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Du betrachtest gerade Kennzeichngspflicht und Verbraucherinformation ab 08.12.2023

Was sich ab 8.Dezember 2023 ändert.

Unermüdlich arbeiten viele Beamte und NGOs intensiv in bedeutsamen Gremien, stets bemüht um das Wohl der Konsumenten. 

Hier ein Auszug aus den einfach verständlichen Inhalten, die bei diesen Anstrengungen herauskommen: 

„Damit wird der Weg für im Internet abrufbare Pflichtinformationen rechtlich geebnet. Es wird künftig also zulässig sein, auf einer Weinflasche unter einem führenden „E“ den Energiegehalt in kJ und kcal anzugeben und mit einem QR-Code zu kombinieren, der zur vollständigen Nährwerttabelle (Big 7) führt. In selber Weise wurde auch für Zutaten eine Internet-Ausnahme geschaffen. Damit kann die Zutatenliste ebenfalls über (denselben) QR-Code bereitgestellt werden, etwaige Allergene müssen aber (schon wie bisher) jedenfalls mit „Enthält:“ auf das Etikett. Es ist zu erwarten, dass diese Kennzeichnungsausweitung auch für andere alkoholische Getränke Schule machen und demnächst auch bei z.B. Spirituosen anzutreffen sein wird.   Link auf unsere Seite Recht www.der Weinbau usw. weinbaurecht Der gesamte Text findet sich unter:

https://www.wko.at/branchen/ooe/handel/agrarhandel/Neuerungen-fuer-Wein-und-Weinbauerzeugnisse.html 

Es ist nicht zu ändern, dass zig tausend Beamte in Österreich und der EU Arbeit brauchen – und  tiefgreifende Erkenntnisse deshalb wie am Förderband entwickeln. Ob diese auch Sinn ergeben, ist nicht so ein Thema. Unser gewohntes Marmeladeglas informiert über erstaunliche Inhalte; mit Formeln und auch mit dem Hinweis der Referenzmenge die ein Erwachsener einnehmen sollte…nur: Welcher Konsument befasst sich beim Einkauf tatsächlich damit? 

Bei Wein und seinen Inhaltsstoffen wären all diese Formeln und Begriffe noch dazu mit Alkohol verbunden – der Chemiekasten des raschen Ablebens! Eine ‚Giftdeklaration‘ für Wein schwebt vielen Köpfen weltfremder Unwissender vor. Dass genau genommen aber auch Kartoffeln Gift enthalten, oder dass etwa die Himbeere des Waldes nach österreichischem Gesetz Giftscheinpflichtig wäre…das hinterfragt keiner. 

Mehr über das Thema natürliche Gifte unter: 

Pflanzenschutz Ausgabe 02/17

Was bedeuten diese Wege mit dem ersten Schritt der Deklaration? In erster Linie viel Arbeit und viel Aufwand; mit dem ‚beruhigenden‘ Wissen, dass – wie bei den Zigarettenverpackungen, auf denen drakonisch der Tod vor Augen geführt wird – genau nichts erreicht wird. 

Viel schlimmer ist noch die „Alkoholreduktion bei Wein“: Ein Auszug:

„Neben diesen Kennzeichnungsänderungen wurde in der GMO auch eine Tür für Innovationen im Weinsektor geöffnet. Wie Erwägungsgrund 40 der Novelle erläutert, gibt es eine ständig wachsende Nachfrage der Verbraucher nach innovativen Weinbauerzeugnissen mit einem geringeren Alkoholgehalt, als dies der derzeit gesetzlich vorgeschriebene Mindestalkoholgehalt für Weinbauerzeugnisse ermöglicht. Daher wird nun die Möglichkeit für innovative Weinbauerzeugnisse geschaffen, die entalkoholisiert oder teilweise entalkoholisiert werden. Auch werden die dafür zulässigen Verfahren festgelegt. Da diese „neuen“ Produkte mit weniger als 10% Alkohol allerdings eine geänderte Haltbarkeit zeigen, wird für diese nun auch die Angabe eines MHD vorgeschrieben.“

Dazu kann man nur sagen: Lustiges Weinpanschen. Sind jetzt schon die meisten Orange Wines – nach altem Weingesetz – schwer fehlerhaft und eigentlich nicht verkehrsfähig (da oxidativ, mit Faultönen und nun trotzdem zugelassen) muss man sich fragen: Was kann man unter dem Begriff „Wein“ in Zukunft noch alles basteln?!   

Kennzeichnungspflicht und Verbraucherinformation  über Internet

Richtungsweisend ist die neue Kennzeichnungspflicht für Wein, die ab 08.12.2023 (bei offenem Abverkauf) schlagend wird. Damit wird erstmals die – über die LMIV definierte – Kennzeichnungsbefreiung zu Zutaten und Nährwerten bei Getränken mit mehr als 1,2% Alkohol gebrochen und für Wein verbindlich vorgeschrieben. Gleichlautend wird diese Verpflichtung auch für Weinerzeugnisse (nach der EG-VO 251/2014) eingeführt. 

Nunmehr muss für diese Erzeugnisse eine vollständige Zutatenliste und Nährwerttabelle nach der LMIV auf der Etikettierung angeführt werden, was als Änderung des Artikel 119 GMO verfügt wird. Gleichzeitig wird aber auch eine sehr spannende Ausnahme vorgesehen, mit der erstmals auf Pflichtinformationen im Internet verwiesen werden darf:

„..die Nährwertdeklaration auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett [kann] auf den Energiewert beschränkt werden, der durch die Verwendung des Symbols „E“ für Energie ausgedrückt werden kann. In diesen Fällen wird die vollständige Nährwertdeklaration auf elektronischem Wege, der auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett genannt wird, angegeben. Nährwertdeklaration darf nicht zusammen mit anderen Informationen zu Verkaufs- oder Vermarktungszwecken angezeigt werden und es dürfen keine Nutzerdaten erhoben oder nachverfolgt werden.“

Damit wird der Weg für im Internet abrufbare Pflichtinformationen rechtlich geebnet. Es wird künftig also zulässig sein, auf einer Weinflasche unter einem führenden „E“ den Energiegehalt in kJ und kcal anzugeben und mit einem QR-Code zu kombinieren, der zur vollständigen Nährwerttabelle (Big 7) führt. In selber Weise wurde auch für Zutaten eine Internet-Ausnahme geschaffen. Damit kann die Zutatenliste ebenfalls über (denselben) QR-Code bereitgestellt werden, etwaige Allergene müssen aber (schon wie bisher) jedenfalls mit „Enthält:“ auf das Etikett. Es ist zu erwarten, dass diese Kennzeichnungsausweitung auch für andere alkoholische Getränke Schule machen und demnächst auch bei z.B. Spirituosen anzutreffen sein wird.

Alkoholreduktion bei Wein

Neben diesen Kennzeichnungsänderungen wurde in der GMO auch eine Tür für Innovationen im Weinsektor geöffnet. Wie Erwägungsgrund 40 der Novelle erläutert, gibt es eine ständig wachsende Nachfrage der Verbraucher nach innovativen Weinbauerzeugnissen mit einem geringeren Alkoholgehalt, als dies der derzeit gesetzlich vorgeschriebene Mindestalkoholgehalt für Weinbauerzeugnisse ermöglicht. Daher wird nun die Möglichkeit für innovative Weinbauerzeugnisse geschaffen, die entalkoholisiert oder teilweise entalkoholisiert werden. Auch werden die dafür zulässigen Verfahren festgelegt. Da diese „neuen“ Produkte mit weniger als 10% Alkohol allerdings eine geänderte Haltbarkeit zeigen, wird für diese nun auch die Angabe eines MHD vorgeschrieben. 

Wein-Betrugsbekämpfungsdatenbank

Neben vielen weiteren Änderungen wurde in der Novelle auch eine zukünftige Wein-Betrugsbekämpfungsdatenbank mit Isotopenmustern von Weinen vorgesehen. 

Kontakt

Hessenplatz 3 4020 Linz Telefon+43 5 90 909 4312 E-Mail: agrarhandel@wkooe.at Web: https://wko.at/ooe/agrarhandel

Sepp Baldrian Herausgeber Der Weinbau

Hauptstraße 28, 2340 Mödling +436763890220 sepp.baldrian@der-weinbau.at